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   OLG Hamm, 16.02.2021 - 27 W 130/20   

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https://dejure.org/2021,35326
OLG Hamm, 16.02.2021 - 27 W 130/20 (https://dejure.org/2021,35326)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.02.2021 - 27 W 130/20 (https://dejure.org/2021,35326)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Februar 2021 - 27 W 130/20 (https://dejure.org/2021,35326)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ablehnung der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister; Angemessenheit von Gründungskosten; Durchbrechung des Gebots der Kapitalerhaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gründungsaufwand bei der UG (haftungsbeschränkt) und der GmbH

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Gründungsaufwand bei UG (haftungsbeschränkt) und GmbH

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.02.1989 - II ZB 10/88

    Auszahlung von Gründungsaufwand zu Lasten der GmbH

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2021 - 27 W 130/20
    Der hier als Gläubigerschutzvorschrift in Betracht kommende § 26 Abs. 2 AktG, der auf die GmbH und damit auch die UG entsprechende Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1989 - II ZB 10/88, juris Rn. 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 3 W 28/13, juris Rn. 8), wird durch die Regelung des Gründungsaufwandes in § 20 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten verletzt.
  • KG, 31.07.2015 - 22 W 67/14

    Handelsregistereintragung einer UG: Identität von Gründungskosten und

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2021 - 27 W 130/20
    Ob bei Unternehmergesellschaften mit einem höheren Stammkapital, also im Bereich von 301 bis 24.999 Euro, die Tragung der Gründungskosten grundsätzlich auf diesen Betrag beschränkt ist oder die Obergrenze bei zehn Prozent des Stammkapitals liegt (vgl. dazu OLG Hamburg, Beschluss vom 18. März 2011 - 11 W 19/11, GmbHR 2011, 766, zit. nach juris, Rn. 15; KG, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 22 W 67/14, juris, Rn. 13 m. zust. Anm. Cramer, EWiR 2016, 11, 12; Haug, BB 2015, 2836; Vedder, MittBayNot 2017, 176, 177; vgl. auch Lohbeck, GWR 2015, 431), muss der Senat im vorliegenden Fall nicht entscheiden (offen gelassen bereits von Senat, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 27 W 72/17, ebenfalls unveröffentlicht), da der in der Satzung der Beteiligten angegebene pauschalierte Höchstbetrag von 2.500 Euro jedenfalls gegen die Informationsfunktion des § 26 Abs. 2 AktG und das Gebot der Kapitalerhaltung aus § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verstößt.
  • OLG Celle, 22.10.2014 - 9 W 124/14

    Zulässigkeit von Gründungskosten in Höhe von 60 Prozent des Stammkapitals in

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2021 - 27 W 130/20
    Selbst dann, wenn im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Kostenübernahmeregelung vorgesehen ist, gewährt diese allerdings nur dann eine Befreiung von der Bindung des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, wenn es sich um notwendige Aufwendungen für solche Kosten handelt, die kraft Gesetzes oder nach Art und Umfang angemessen die GmbH treffen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 9 W 124/14, ZIP 2014, 2387, zit. nach juris, Rn. 14; OLG Hamburg, a. a. O., Rn. 12; Altmeppen, GmbHG, 10. Auflage 2021, § 5 Rn. 73 m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 18.03.2011 - 11 W 19/11

    Handelsregistereintragung einer Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung:

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2021 - 27 W 130/20
    Ob bei Unternehmergesellschaften mit einem höheren Stammkapital, also im Bereich von 301 bis 24.999 Euro, die Tragung der Gründungskosten grundsätzlich auf diesen Betrag beschränkt ist oder die Obergrenze bei zehn Prozent des Stammkapitals liegt (vgl. dazu OLG Hamburg, Beschluss vom 18. März 2011 - 11 W 19/11, GmbHR 2011, 766, zit. nach juris, Rn. 15; KG, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 22 W 67/14, juris, Rn. 13 m. zust. Anm. Cramer, EWiR 2016, 11, 12; Haug, BB 2015, 2836; Vedder, MittBayNot 2017, 176, 177; vgl. auch Lohbeck, GWR 2015, 431), muss der Senat im vorliegenden Fall nicht entscheiden (offen gelassen bereits von Senat, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 27 W 72/17, ebenfalls unveröffentlicht), da der in der Satzung der Beteiligten angegebene pauschalierte Höchstbetrag von 2.500 Euro jedenfalls gegen die Informationsfunktion des § 26 Abs. 2 AktG und das Gebot der Kapitalerhaltung aus § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verstößt.
  • OLG Zweibrücken, 25.06.2013 - 3 W 28/13

    Zu den Anforderungen an die Ausweisung des Gesamtbetrages des Gründungsaufwandes

    Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2021 - 27 W 130/20
    Der hier als Gläubigerschutzvorschrift in Betracht kommende § 26 Abs. 2 AktG, der auf die GmbH und damit auch die UG entsprechende Anwendung findet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1989 - II ZB 10/88, juris Rn. 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 3 W 28/13, juris Rn. 8), wird durch die Regelung des Gründungsaufwandes in § 20 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten verletzt.
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